Bevor ein Training starten kann, müssen einige organisatorische und sicherheitsrelevante Dinge geklärt sein. Hier finden Sie die wichtigsten Voraussetzungen auf einen Blick:
Bevor es losgeht
- Geeignete, abgesperrte Übungsfläche
- Ausreichend E-Scooter und Schutzausrüstung (z. B. Helme)
- Mind. eine Person zur Anleitung und Moderation
- Geklärter Versicherungs- und Haftungsschutz
- Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
Rahmenbedingungen
Übungsfläche: Mindestens 10 × 30 m ebener, griffiger Untergrund ohne Gefahrenstellen wie Bordsteinkanten, Schlaglöcher, Matsch oder Laub. Absperrung mit Flatterband, dazu eine Eingewöhnungszone neben dem Parcours. Aufbaudetails finden Sie in der Parcours-Aufbauanleitung in den Downloads.
E-Scooter und Ausrüstung: Für alle Teilnehmenden müssen ausreichend E-Scooter bereitstehen. Gibt es keine eigenen Fahrzeuge, bietet sich die Zusammenarbeit mit E-Scooter-Verleihern an. Empfohlene Ausrüstung: Helm, festes Schuhwerk und gut sichtbare Kleidung.
Anleitung und Moderation: Mindestens eine Person übernimmt die Anleitung und Moderation: Sie führt durch den Ablauf, erklärt die Stationen und gibt den Teilnehmenden Rückmeldung.
Teilnehmendenzahl: An einem Training nehmen in der Regel 8 bis 12 Personen teil. Bei größeren Gruppen – etwa Schulklassen – sollten zwei Übungsleitende das Training begleiten. Bei Minderjährigen ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Sicherheit, Haftung und Versicherung
Vor der Durchführung müssen Haftung, Versicherungsschutz und eine Sicherheitsunterweisung für alle Teilnehmenden eindeutig geklärt sein. Drei Aspekte sind dabei besonders wichtig:
Haftpflicht des Veranstalters
Wer ein Training organisiert, trägt eine Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) und haftet für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen – auch für das Verhalten der eingesetzten Übungsleitung und der Helfenden. Dieses Risiko deckt eine Veranstalter- bzw. Betriebs- oder Vereinshaftpflicht ab. Wichtig: Nicht jede bestehende Haftpflicht schließt Veranstaltungen mit Teilnehmenden automatisch ein – prüfen Sie das vorab und schließen Sie im Zweifel eine Veranstalterhaftpflicht ab.
Unfallversicherung der Teilnehmenden
Ob Teilnehmende bei einem Unfall über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sind, hängt vom Rahmen ab:
- Schulen: Schülerinnen und Schüler sind in der Regel über die gesetzliche Schülerunfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII; Träger: Unfallkasse des Landes) abgesichert, wenn das Training eine schulische Veranstaltung ist – also von der Schule verantwortet wird und im inneren Zusammenhang mit dem Schulbetrieb steht. Die Hin- und Rückwege sind dabei üblicherweise ebenfalls erfasst.
- Betriebe: Beschäftigte sind in der Regel über die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse) versichert, wenn die Teilnahme betrieblich veranlasst ist und im betrieblichen Interesse liegt (z. B. als Unterweisung oder Fortbildung; dokumentiert durch Anordnung, bezahlte Freistellung oder Kostenübernahme). Die Wege sind dabei meist mitversichert.
- Offene oder private Trainings (z. B. für Erwachsene oder Sharing-Nutzende): Hier besteht in der Regel kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Klären Sie vorab mit der zuständigen Unfallkasse bzw. Berufsgenossenschaft, ob Ihr konkretes Training abgedeckt ist.
Öffentlicher Raum, Genehmigungen und Versicherung
Entscheidend ist, ob die Trainingsfläche als öffentlicher Verkehrsraum gilt. Das hängt nicht vom Eigentum ab, sondern von der tatsächlichen Zugänglichkeit: Öffentlich ist eine Fläche schon dann, wenn sie – mit Duldung des Verfügungsberechtigten – von einer unbestimmten Vielzahl von Personen genutzt werden kann. Ein öffentlich zugänglicher Supermarkt-, Kunden- oder Betriebsparkplatz zählt daher in der Regel als öffentlicher Verkehrsraum, auch wenn er in Privatbesitz ist.
- Öffentlicher bzw. faktisch öffentlicher Raum: Es gilt die StVO – die E-Scooter brauchen Betriebserlaubnis und Versicherungskennzeichen. Ein Training, das die Fläche über den normalen Verkehr hinaus beansprucht oder eine Absperrung erfordert, ist zudem in der Regel genehmigungspflichtig (Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nach § 29 Abs. 2 StVO bzw. straßenrechtliche Sondernutzung).
- Öffentlich zugänglicher, aber privater Platz (z. B. Kundenparkplatz): Zusätzlich ist das Einverständnis des Eigentümers einzuholen. Solange die Fläche allgemein zugänglich bleibt, gilt weiterhin die StVO; wird sie für die Dauer des Trainings eindeutig abgesperrt und dem öffentlichen Verkehr entzogen, kann die StVO-Pflicht für diese Zeit entfallen.
- Nicht öffentliches, abgesperrtes Gelände: Findet das Training ausschließlich auf einer eindeutig abgesperrten, nicht allgemein zugänglichen Fläche statt, gilt die StVO dort nicht – ein Versicherungskennzeichen ist dann nicht erforderlich.
Unabhängig davon gilt die Verkehrssicherungspflicht: Sichern Sie die Trainingsfläche so ab (z. B. mit Flatterband und Aufsicht), dass unbeteiligte Personen – insbesondere zu Fuß Gehende – nicht in den Übungsbereich geraten.
Zugelassene und versicherte E-Scooter
Wir empfehlen dringend, das Training nur mit E-Scootern durchzuführen, die eine gültige Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen haben – auf öffentlichem wie auf privatem, abgesperrtem Gelände. Im öffentlichen Raum ist das ohnehin Pflicht.
Der Grund: E-Scooter sind Kraftfahrzeuge – die private Haftpflicht der Teilnehmenden zahlt für Schäden damit meist nicht. Verletzt jemand eine andere Person, haftet sie oder er dann schnell selbst mit dem eigenen Vermögen (§ 823 BGB). Die Kfz-Haftpflicht des E-Scooters deckt genau solche Fälle ab.
Setzen Sie außerdem nur unveränderte Fahrzeuge ein: Durch „Frisieren“ erlöschen Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz – der Versicherer kann im Schadensfall dann kürzen oder ganz verweigern.
Hinweis: Diese Angaben sind eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine verbindliche Rechts- oder Versicherungsauskunft. Den konkreten Schutz klären Sie mit Ihrer Versicherung bzw. der zuständigen Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft.
