E-Scooter sind seit Juni 2019 im deutschen Straßenverkehr zugelassen. Wer sie fährt, ist rechtlich mit einem Kraftfahrzeug unterwegs – mit klaren Vorgaben zu Technik, Versicherung, Alter, Promille und den erlaubten Flächen. Dieser Überblick fasst die rechtliche Situation zusammen.
Rechtlicher Rahmen
Elektrokleinstfahrzeuge – umgangssprachlich E-Scooter oder Elektrotretroller – dürfen seit Juni 2019 am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Geregelt wird ihre Nutzung vor allem durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).
Anforderungen an den E-Scooter
Damit ein E-Scooter im öffentlichen Verkehr genutzt werden darf, braucht er eine Allgemeine Betriebserlaubnis und eine Haftpflichtversicherung mit gültigem Versicherungskennzeichen. Technisch muss er unter anderem eine Lenk- oder Haltestange, eine bauartbedingte Geschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h, zwei voneinander unabhängige Bremsen, vorne einen weißen Scheinwerfer und hinten ein rotes Rücklicht, eine helltönende Klingel, seitliche Reflektoren sowie eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer und ein Fabrikschild besitzen.
Versicherungskennzeichen
Die Haftpflichtversicherung ist Pflicht und am aufgeklebten Versicherungskennzeichen erkennbar. Es wird jährlich erneuert, wechselt jedes Jahr die Farbe und muss gut sichtbar angebracht sein. Ohne gültige Versicherung darf ein E-Scooter nicht im öffentlichen Verkehr gefahren werden; die Versicherungsbescheinigung muss nicht mitgeführt, der Polizei auf Verlangen aber vorgelegt werden.
Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilt und bescheinigt, dass der E-Scooter der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung entspricht. Auch sie muss nicht mitgeführt, auf Verlangen aber vorgezeigt werden.
Neu ab 2027: Blinkerpflicht
Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2027 erstmals in den Verkehr kommen, gelten neue technische Anforderungen: Sie müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkern) ausgestattet sein, deren Aktivierung optisch und akustisch angezeigt wird und die nicht durch die Hand am Lenker verdeckt werden dürfen. Bereits genutzte E-Scooter müssen nicht nachgerüstet werden.
Wer darf fahren?
E-Scooter dürfen ab 14 Jahren gefahren werden; ein Führerschein ist nicht erforderlich. Leih-E-Scooter dürfen erst ab 18 Jahren ausgeliehen werden, private bereits ab 14. Auf einem E-Scooter darf immer nur eine Person fahren.
Wo darf man fahren?
E-Scooter gehören auf baulich angelegte Radwege (auch gemeinsame Geh- und Radwege) oder Radfahrstreifen. Fehlt beides, wird die Fahrbahn genutzt, außerorts auch der Seitenstreifen. Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen ist das Fahren verboten – auch mit ausgeschaltetem Motor –, es sei denn, das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt es ausdrücklich. Einbahnstraßen dürfen entgegen der Fahrtrichtung befahren werden, wenn dies für den Radverkehr durch „Radverkehr frei“ freigegeben ist. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen hat der Fußverkehr Vorrang und darf weder behindert noch gefährdet werden.
Neu ab 1. März 2027
Ab dem 1. März 2027 ändern sich mehrere Regeln: Überall dort, wo der Radverkehr freigegeben ist, dürfen dann automatisch auch E-Scooter fahren – ohne zusätzliches Verkehrszeichen. Radwege müssen nur noch benutzt werden, wenn für sie eine Benutzungspflicht angeordnet ist; andernfalls ist auch die Fahrbahn zulässig. Auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen, die per Zusatzzeichen für E-Scooter freigegeben sind, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und besonderer Rücksicht gefahren werden. Der Grünpfeil für den Radverkehr gilt dann auch für E-Scooter.
Alkohol, Handy und Helm
Weil E-Scooter rechtlich Kraftfahrzeuge sind, gelten dieselben Alkoholgrenzen wie beim Autofahren. Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille ohne Auffälligkeiten fährt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeld, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten rechnen. Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor; bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen kann das bereits ab 0,3 Promille gelten. Für Fahrende unter 21 Jahren und in der Führerschein-Probezeit gilt die 0,0-Promille-Grenze. Ein Mobiltelefon darf während der Fahrt nicht in der Hand gehalten werden. Eine Helmpflicht besteht nicht – ein Helm wird aber dringend empfohlen, da bei Geschwindigkeiten bis 20 km/h ein hohes Risiko schwerer Kopfverletzungen besteht.
Abstellen
E-Scooter dürfen – wie Fahrräder – am Straßenrand oder auf dem Gehweg abgestellt werden, solange zu Fuß Gehende und andere Verkehrsteilnehmende nicht behindert oder gefährdet werden (§ 11 Abs. 5 eKFV, § 12 Abs. 6 StVO).
Sicher unterwegs: ein paar Tipps
Vor der ersten Fahrt lohnt es sich, den E-Scooter im Schonraum kennenzulernen. Im öffentlichen Verkehr sollte man erst fahren, wenn Anfahren, Bremsen, Kurven-, Ziel- und Gefahrenbremsen sowie Ausweichen sicher sitzen. Besonderes Augenmerk verdient das Abbiegen: Das Handzeichen wird noch während der Geradeausfahrt auf ebener Strecke gegeben, nie in der Kurve – dort gehören beide Hände an den Lenker. Weil viele E-Scooter den Antrieb rechts am Lenker haben, bremst das Gerät beim Loslassen automatisch ab; das sollte man einplanen. Bei Nässe, Laub oder unebener Fahrbahn gilt: langsamer fahren.
Nicht zugelassen
Hoverboards, Airwheels und E-Skateboards sind nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.
Bußgelder im Überblick
Werden die Regeln nicht eingehalten, können Bußgelder fällig werden – eine Auswahl:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Ohne Versicherungsplakette fahren | 40 € |
| Ohne Betriebserlaubnis fahren | 70 € |
| Bei Rot über die Ampel | 60–180 € |
| Elektronisches Gerät (z. B. Handy) benutzt | 100 € |
| Radweg in falscher Richtung befahren | 20–55 € |
| Auf dem Gehweg fahren | 15–30 € |
| Nebeneinander fahren | 15–30 € |
| Zu zweit auf einem E-Scooter fahren | 10 € |
| Freihändig fahren | 10 € |
| Richtungsänderung nicht angezeigt (Handzeichen) | 10 € |
| Bremse unzureichend oder defekt | 25 € |
| Behinderung/Gefährdung anderer beim Abstellen | 20–30 € |
Dieser Überblick dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen von eKFV, StVO, StVG und PflVG.
